„BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137.“ Das Zitat sieht aus wie jedes andere in einem familienrechtlichen Schriftsatz. Die Fundstelle FamRZ 2008, 134–136 existiert und enthält tatsächlich eine BGH-Entscheidung zum Unterhalt. Nur das Aktenzeichen gehört nicht dazu, und die zitierte Aussage steht nirgends. Das Kammergericht brauchte nach eigenen Worten eine „aufwändige Prüfung“, um das zu bemerken, und ermahnte die Anwältin im November 2025.
Das ist der Stand von KI in der Kanzlei im Herbst 2026: Sprachmodelle bauen Zitate aus echten Bruchstücken, gut ein Drittel der bayerischen Kanzleien nutzt sie, und drei Standesorganisationen haben aufgeschrieben, was sie erwarten. Die Handreichung der BRAK (Dezember 2024), die Initiativ-Stellungnahme 32/2025 des DAV (Juli 2025) und der Leitfaden des ÖRAK (September 2025) kommen dabei zu erkennbar unterschiedlichen Temperaturen. Nebeneinander gelesen zeigen sie, wo der Spielraum liegt und wo nicht.
Ausgangslage: DeepL vor ChatGPT, und 42 Prozent ohne Cloud-Pläne
In der Umfrage des Bayerischen AnwaltVerbands (558 Teilnehmende, 88 Prozent aus Kanzleien mit bis zu zehn Personen) nutzten 37,9 Prozent der Kanzleien KI; die meistgenutzten Werkzeuge waren DeepL mit 70,7 Prozent und ChatGPT mit 69,2 Prozent, weit vor Copilot (21,7). 42 Prozent nutzten keine Cloud-Software und planten auch keine. Die Legal-Tech-Umfrage 2025 von legal-tech.de ergab: 16 Prozent setzen ein konkretes KI-Tool in der Kanzlei ein, über 50 Prozent verwenden ChatGPT häufig oder manchmal. Die Nutzung ist da, meist ohne Vertrag und Richtlinie.
Dass es sich lohnt, zeigt ein Bericht im Anwaltsblatt: Martin Lorentz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in einer Fünf-Anwälte-Kanzlei, ließ ab Juli 2025 ein Legal-AI-Tool auf rund 60 Akten los. Sein Fazit zu einer Berufungsbegründung: „Meine Zeitersparnis lag bei mindestens 50 Prozent.“ Wichtig ist der Nebensatz: Er setzt KI nur in Gebieten ein, in denen er selbst Experte ist, und prüft jedes Zitat in öffentlichen Datenbanken. Das ist die Linie aller drei Regelwerke.
BRAK-Handreichung: abstrakte Prompts und die Möglichkeit des Zugriffs
Die „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz“ der Bundesrechtsanwaltskammer (Stand Dezember 2024, verfasst von Dr. Frank Remmertz) haben „empfehlenden Charakter“ und hängen den KI-Einsatz an vier Normen auf: § 43 BRAO (Endkontrolle der Ergebnisse), § 43a Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 203 StGB, § 43e BRAO (Dienstleister) und § 5 BORA. Der Kern ist ein Satz:
„Wenn möglich, sollten bei Sprachmodellen nur ‚abstrakte‘ Anfragen (sog. ‚prompts‘) gestellt werden, die auch im Kontext keinerlei Rückschlüsse auf ein bestimmtes Mandat zulassen.“ — BRAK, Hinweise zum Einsatz von KI, Stand Dezember 2024
Müssen Dokumente hochgeladen werden, „sollten diese wenn möglich vorher vollständig anonymisiert sein“. Und die Handreichung ist präzise, was Anonymisierung nicht ist: „Dabei reicht es regelmäßig nicht, Namen und Anschriften von Mandanten zu entfernen, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben können.“
Die eigentliche Pointe steckt in der Auslegung von § 203 StGB. Für das Tatbestandsmerkmal des Zugangs zu Mandatsgeheimnissen kommt es nach der BRAK „nicht darauf an, ob die KI-Anbieter tatsächlich Kenntnis nehmen. Ausreichend ist …, dass sie die Möglichkeit dazu haben.“ „Bei OpenAI liest ja niemand meine Prompts“ trägt damit nicht: Die Zugriffsmöglichkeit besteht bei jedem Anbieter, der Eingaben speichert, zur Missbrauchskontrolle liest oder für das Training verwendet. Zero-Data-Retention und EU-Hosting sind deshalb die Bedingung, unter der Mandatsdaten überhaupt in ein Tool dürfen; die Einstellungen stehen in EU-Datenresidenz für ChatGPT, Claude und Copilot.
Zwei weitere Punkte: „Keine Verpflichtung zum Einsatz von KI“, wobei dies mit Blick auf § 5 BORA „künftig möglicherweise anders zu beurteilen sein“ mag; und keine Informationspflicht gegenüber Mandanten, aber „im Zweifel eine vertragliche Regelung mit den Mandanten“.
§ 43e BRAO und § 203 StGB: was ein Cloud-Dienstleister erfüllen muss
Die häufigste Frage: Wir haben einen AV-Vertrag, damit sind DSGVO und § 203 StGB doch erledigt? Nein. Der AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO regelt den Datenschutz; § 43e BRAO regelt das Berufsgeheimnis, und beides ist nebeneinander zu erfüllen.
| Anforderung | Fundstelle | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Einschaltung nur, soweit für die Leistung erforderlich | § 43e Abs. 1 BRAO | Vollständige Akten in ein Tool laden, das eine Klausel prüfen soll, ist nicht „erforderlich“ |
| Vertrag mindestens in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, strafrechtlicher Belehrung und Zweckbindung | § 43e Abs. 2, 3 BRAO | Consumer-AGB erfüllen das nicht; Business-, Enterprise- und API-Verträge auf eine Berufsgeheimnisträger-Klausel prüfen |
| Ausländische Anbieter nur bei vergleichbarem Schutz | § 43e Abs. 4 BRAO | BRAK: „zumindest KI-Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa bevorzugt werden sollten“ |
| Zugriffsmöglichkeit genügt für die Offenbarung | § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB | Trainings- und Speicherklauseln sind Strafrechtsfragen, nicht nur Datenschutzfragen |
Welche DACH-Anbieter die Vertragsseite abdecken, steht in Legal-AI-Tools für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
DAV-Stellungnahme 32/2025: die permissivere Lesart
Die Initiativ-Stellungnahme Nr. 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins (Juli 2025) ist entspannter: „Der Anwaltschaft steht es frei, die ihr durch KI eröffneten Möglichkeiten zu nutzen.“
Drei Aussagen unterscheiden den DAV von der BRAK. Erstens: „Nach § 43e Abs. 1 BRAO dürfen Dienstleister ohne Mandanteneinwilligung eingebunden werden, sofern dies für die Dienstleistung erforderlich ist.“ Zweitens gebe es „keine allgemeine Pflicht zur Nutzung aufwendiger Verschlüsselung“, und Anonymisierung oder Pseudonymisierung „sind aber nicht zwingend“, sofern ein vertraglich gebundener Dienstleister eingesetzt wird; für öffentlich zugängliche Tools bleibt vollständige Anonymisierung Pflicht. Drittens, der überraschendste Satz: „Wünscht der Mandant hingegen die Verwertung eines KI-Ergebnisses ohne weitere anwaltliche Prüfung, ist dies zulässig und verstößt nicht gegen das Gebot der Gewissenhaftigkeit.“
Zulässige Anwendungen benennt der DAV ausdrücklich, darunter das Erstellen juristischer Texte wie Verträge und Testamente, stets mit der Prüfpflicht aus § 43 BRAO: Plausibilität, Überzeugungskraft und juristische Methode.
ÖRAK: Verschwiegenheit als Standesrecht und die Zehn-Punkte-Checkliste
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist in seinem Leitfaden „Künstliche Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien“ (Stand September 2025) der strengste der drei:
„Die Eingabe von mandatsbezogenen oder sonstigen vertraulichen Informationen in öffentliche oder ungesicherte KI-Systeme stellt einen Bruch der Verschwiegenheit dar und ist standesrechtlich unzulässig.“ — ÖRAK, Leitfaden KI in Anwaltskanzleien, September 2025, zu § 9 Abs 2 RAO
Dazu kommt: „Die anwaltliche Sorgfaltspflicht erfordert daher eine ausnahmslose Überprüfung und Verifizierung aller KI-generierten Ergebnisse.“ Der ÖRAK arbeitet mit zwei Stufen. Anbieter, die eine Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA 2015 unterzeichnen, dürfen Mandatsdaten erhalten. Allen anderen Tools dürfen „nur abstrakte und anonyme Fragen (ohne Mandantenbezug)“ gestellt werden. Und: „Die Nutzung von KI-Systemen ist nur zulässig, wenn eine KI-Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht.“
Praktisch am wertvollsten ist die unterschriftsreife „Checkliste für KI-Anbieter“: (1) Verschwiegenheit nach § 9 Abs 2 RAO; (2) Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA; (3) AV-Vereinbarung nach Art 28 DSGVO; (4) dass „von uns eingegebene Daten unter keinen Umständen für das Training von KI-Modellen verwendet werden“; (5) sichere Löschung; (6) Server „innerhalb der EU oder in einem sicheren Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss“; (7) konforme Sub-Anbieter; (8) „Informationspflicht bei Hausdurchsuchungen“; (9) TOMs auf Anfrage; (10) Mitteilungspflicht, sobald ein Punkt nicht mehr zutrifft.
Schweiz: die SAV-Wegleitung und ihre drei Setups
Die „Wegleitung für den Umgang mit künstlicher Intelligenz“ des Schweizerischen Anwaltsverbands (14. Juni 2024; Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB, DSG) erlaubt drei Konstellationen: On-Premise; einen Anbieter nach den SAV-Cloud-Leitlinien; oder die informierte Einwilligung der Mandantschaft. Sonst dürfen vertrauliche Informationen „nicht in KI-Systeme eingegeben werden“. Zwei Sätze für jede Kanzleischulung: „Man kann also zum Beispiel nicht einfach ein KI-System fragen, ob der gelieferte Output der Wahrheit entspricht, da KI-System dazu nicht in der Lage sind.“ Und Anwältinnen und Anwälte „können sich nicht darauf berufen, die KI habe einen Fehler gemacht“. Der SAV empfiehlt eine interne Weisung und, wo KI vereinbarungsgemäß eingesetzt wird, eine Haftungsbeschränkung.
Die Regelwerke im Vergleich
| Frage | BRAK (DE) | DAV (DE) | ÖRAK (AT) | SAV (CH) |
|---|---|---|---|---|
| Mandatsdaten in ChatGPT & Co. ohne Vertrag? | Nein; nur abstrakte Prompts oder vollständig anonymisiert | Nein; Anonymisierung zwingend | Nein; „standesrechtlich unzulässig“ | Nein, außer in den drei Setups |
| Mandatsdaten bei vertraglich gebundenem Anbieter? | Ja, mit § 43e-Vertrag; Anonymisierung „wenn möglich“ | Ja, ohne Mandanteneinwilligung; Anonymisierung nicht zwingend | Ja, mit § 40 Abs 3 RL-BA und Checkliste | Ja, nach SAV-Cloud-Leitlinien |
| Prüfpflicht | Endkontrolle nach § 43 BRAO | § 43 BRAO; Verzicht auf Mandantenwunsch zulässig | „ausnahmslose Überprüfung“ | KI kann sich nicht selbst prüfen; Anwalt haftet |
Was die Gerichte sagen: Köln, Frankfurt, Berlin, Wien und Lausanne
Damien Charlotins Datenbank zählte am 12. September 2026 elf deutsche und zwei österreichische Entscheidungen unter 2.039 Einträgen; die europäische Liste führt KI-Halluzinationsfälle in Großbritannien, Deutschland und Europa.
| Gericht | Was passiert war | Was das Gericht sagte |
|---|---|---|
| AG Köln, 2.7.2025, 312 F 130/25 | Ab Seite acht sämtliche Fundstellen erfunden, darunter eine Monografie „Brons, Kindeswohl und Elternverantwortung, 2013“ | Zu unterlassen, „da sie die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen“; § 43a Abs. 3 BRAO angesprochen |
| LG Frankfurt a. M., 25.9.2025, 2-13 S 56/24 | Drei wörtliche „BGH-Zitate“ waren „komplette Fälschungen“; die „ZB“-Aktenzeichen hätten auffallen müssen | „Es gehört zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, dass ein vortragender Anwalt weder Fundstellen im Volltext erfindet noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt.“ |
| KG Berlin, 20.11.2025, 17 WF 144/25 | Das eingangs zitierte BGH-Zitat und ein erfundenes „OLG Brandenburg 13 UF 103/16“; Ermahnung | Leitsatz: Schriftsätze sind zu prüfen, „insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer ‚fantasierenden‘ KI sind“ |
| OGH, 7.10.2025, 14 Os 95/25i | Nichtigkeitsbeschwerde in einer Strafsache mit großteils nicht existierenden OGH-Entscheidungen | Das „offenbar ohne fachliche Kontrolle (vgl aber § 9 Abs 1 RAO …) durch sogenannte ‚künstliche Intelligenz‘ erstellte“ Vorbringen „entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung“ |
| Bundesgericht, 2.6.2026, 9C_235/2026 | Laienbeschwerde mit dem Untertitel „Entwurf – Sachlich-starke Version“ | Kein Eintreten; Martin Steiger: gescheitert „an der nicht zielführenden Verwendung von KI“ |
Zur OGH-Entscheidung merkte das Anwaltsblatt (AnwBl 2026/101) an: „bereits fahrlässige, unrichtige Formulierungen verletzen diese berufliche Sorgfaltspflicht“ nach § 9 Abs 1 RAO.
KI-Verordnung Art. 4: die Pflicht ohne eigenes Bußgeld
Seit dem 2. Februar 2025 gilt Art. 4 KI-VO: Kanzleien sind „Betreiber“ nach Art. 3 Nr. 4 und müssen für KI-Kompetenz ihres Personals sorgen. Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat „sicherstellen“ zu „Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung … zu unterstützen“ abgeschwächt und die Hochrisiko-Pflichten des Anhangs III auf den 2. Dezember 2027 verschoben; Art. 4 blieb. Art. 99 sieht dafür kein Bußgeld vor; Sanktionen folgen nationalem Recht und sind laut Kommission wahrscheinlicher, wenn ein Vorfall nachweislich auf fehlende Schulung zurückgeht.
Die Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten klar, dass Personal, das ChatGPT zum Schreiben nutzt, über Risiken wie Halluzinationen zu informieren ist, und dass „Simply relying on the AI systems’ instructions for use or asking the staff to read them might be ineffective“; ein Zertifikat oder KI-Beauftragter ist nicht vorgeschrieben, ein internes Schulungsverzeichnis reicht der Kommission als Dokumentation. Das gilt laut beck-aktuell für alle Tools, „wie zum Beispiel Microsoft CoPilot, DeepL, ChatGPT oder BeckChat“. Anisja Porschke zum Format: „Wer nur Inhalte konsumiert und sich nicht selbst mit praktischen Anwendungsfällen befasst, wird kein nachhaltiges KI-Verständnis aufbauen.“ Mehr in Die KI-Verordnung für Kanzleien: Art. 4 nach dem Omnibus.
Deutsche Prompt-Techniken: Kuhlmann und Lulius
Nico Kuhlmann (Hogan Lovells) beschreibt in der LTO vom 17. März 2026 das Kontextfenster als „digitale Handakte“, warnt aber: „Mehr Kontext ist nicht automatisch besser. Eine überladene Akte mit vielen irrelevanten Dokumenten kann die Qualität der Ergebnisse sogar verschlechtern.“ Lulius liefert die Arbeitsteilung: „Allgemein-LLM für Sprache, spezialisierte Legal AI für Recht.“ Ohne AV-Vertrag gehören Klarnamen, Aktenzeichen und Daten nach Art. 9 DSGVO nie in ein allgemeines Modell; die folgenden Prompts halten das ein.
Rolle: Volljurist mit Schwerpunkt [Arbeitsrecht]. Ich nenne keine Namen, Orte, Daten, Beträge oder Aktenzeichen, und Sie fragen nicht danach.
Sachverhalt (abstrahiert): Ein Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit äußert sich in einem internen Chat abfällig über einen Vorgesetzten; der Arbeitgeber kündigt außerordentlich.
Aufgabe 1: Einschlägige Normen als nummerierte Liste; je Norm § mit Gesetz, Wortlaut-Kern und Relevanz, jeweils mit [PRÜFEN] markiert.
Aufgabe 2: Obersatz nach dem Schema „A könnte gegen B einen Anspruch auf [Rechtsfolge] aus § [Norm] haben.“
Aufgabe 3: Zu prüfende Tatbestandsmerkmale in Prüfungsreihenfolge, mit Angabe, welche Sachverhaltsangabe fehlt.
Keine Rechtsprechung zitieren; bei Unsicherheit über den Wortlaut „WORTLAUT PRÜFEN“ schreiben.Analysieren Sie den folgenden anonymisierten Vertrag und nennen Sie die drei wichtigsten Risiken für [die Käuferseite]. Identifizieren Sie anschließend drei mögliche Schwächen Ihrer eigenen Analyse und überprüfen Sie, ob sie berechtigt sind. Nehmen Sie danach die Rolle des argumentativen Gegenspielers ein: Welche drei Argumente würde die Gegenseite vorbringen?
Zum Schluss: Listen Sie jede erwähnte Norm oder Fundstelle in einer Tabelle: Fundstelle | Aussage, für die sie zitiert wird | Status: NOCH NICHT GEPRÜFT. Füllen Sie die Statusspalte nicht selbst aus.
Vertrag (anonymisiert, Platzhalter [PARTEI_A], [PARTEI_B], [BETRAG_1]):
[einfügen]Extrahieren Sie aus dem folgenden Schriftsatzentwurf jede zitierte Entscheidung, Norm und Literaturstelle in eine Tabelle: Zitat wie im Entwurf | Seite/Absatz | Aussage, für die es zitiert wird | Aktenzeichen geprüft: NOCH NICHT | Datum geprüft: NOCH NICHT | Inhalt an der Fundstelle geprüft: NOCH NICHT | Datenbank (RIS / juris / beck-online).
Verändern, korrigieren oder ergänzen Sie kein Zitat. Die Prüfspalten fülle ich selbst aus, nachdem ich jede Fundstelle geöffnet habe.
Entwurf:
[einfügen]Weitere Vorlagen, darunter Kuhlmanns Reverse Prompting („Du bist ein Experte für Prompt Engineering. Erstelle den optimalen Prompt, um einen Unternehmenskaufvertrag im Hinblick auf rechtliche Risiken zu analysieren.“), stehen in der Prompt-Bibliothek; die Grundlagen erklärt Prompt Engineering für Juristinnen und Juristen. Für Übersetzungen, in Bayern das meistgenutzte KI-Werkzeug, gelten dieselben Regeln: KI für juristische Übersetzungen.
Prüfkatalog für die Kanzlei
Was Sie davon dokumentieren, ist zugleich Ihr Nachweis nach Art. 4 KI-VO.
- Tool-Inventar, einschließlich DeepL, Copilot und KI-Antworten in Suchmaschinen. (BRAK; ÖRAK)
- Zwei Stufen. Ohne Vertrag nur abstrakte, anonyme Fragen; mit Vertrag Mandatsdaten. (BRAK; DAV; ÖRAK)
- Vertrag nach § 43e BRAO in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, strafrechtlicher Belehrung und Zweckbindung, zusätzlich zum AV-Vertrag.
- Trainings-, Lösch- und Standortklauseln schriftlich bestätigen lassen. (ÖRAK-Checkliste; § 43e Abs. 4 BRAO)
- Anonymisierungsregel, die über Namen und Anschriften hinausgeht. (BRAK)
- Dokumentierter Prüfschritt pro Ergebnis: Aktenzeichen, Datum, Inhalt an der Fundstelle; nie die KI fragen, ob sie recht hat. (KG Berlin; ÖRAK; SAV)
- Schulungsregister mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden. (Art. 4 KI-VO; ÖRAK)
- Mandantenkommunikation, gegebenenfalls eine Haftungsregelung, und die Berufshaftpflicht auf KI-Fragen prüfen. (BRAK; SAV)
Wie es weitergeht: KI-Berufsrecht nach Jurisdiktionen stellt BRAK, DAV und ÖRAK neben ABA, SRA und CCBE; weitere Beiträge finden Sie unter Berufsrecht und Regulierung. Wer Anonymisierung und Zitatprüfung lieber einmal selbst durchführt: Genau das sind Übungen in AI Lab for Lawyers, vier Live-Sitzungen zu je zwei Stunden, geleitet von einem Wiener Steuerpartner, also aus der DACH-Praxis und nicht aus US-Sicht.
Frequently asked questions
Darf ich als Anwalt ChatGPT nutzen?
Ja, aber nicht mit Mandatsdaten in der Consumer-Version. BRAK, DAV und ÖRAK sind sich einig, dass in öffentlich zugängliche Tools ohne Vertrag nach § 43e BRAO beziehungsweise § 40 Abs 3 RL-BA nur abstrakte Fragen oder vollständig anonymisierte Texte gehören; der ÖRAK nennt die Eingabe mandatsbezogener Daten „standesrechtlich unzulässig“. Business-, Enterprise- oder API-Verträge mit Trainingsausschluss, Löschfrist und EU-Standort ändern die Lage. Jedes Ergebnis ist zu prüfen.
Was sagt die BRAK zum Einsatz von KI?
Die BRAK-Hinweise (Stand Dezember 2024) empfehlen bei Sprachmodellen „nur ‚abstrakte‘ Anfragen (sog. ‚prompts‘)“, die „auch im Kontext keinerlei Rückschlüsse auf ein bestimmtes Mandat zulassen“, vollständige Anonymisierung hochgeladener Dokumente und Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa. Für § 203 StGB genügt die Möglichkeit des Zugriffs durch den Anbieter. Eine Pflicht zum KI-Einsatz besteht nicht, eine Informationspflicht gegenüber Mandanten ebenfalls nicht; die Hinweise haben empfehlenden Charakter.
Verstößt ChatGPT gegen § 203 StGB?
Nicht das Werkzeug, sondern die Eingabe. Nach der BRAK kommt es „nicht darauf an, ob die KI-Anbieter tatsächlich Kenntnis nehmen. Ausreichend ist ... dass sie die Möglichkeit dazu haben.“ Wer Mandatsgeheimnisse in eine Version eingibt, deren Anbieter Eingaben speichert, liest oder für das Training nutzt, offenbart sie. Zulässig wird der Einsatz über § 43e BRAO, also Vertrag in Textform, Verschwiegenheitsverpflichtung mit strafrechtlicher Belehrung und Zweckbindung, oder durch vollständige Anonymisierung.
Was verlangt die DAV-Stellungnahme 32/2025?
Der DAV stellt fest, dass es der Anwaltschaft freisteht, die durch KI eröffneten Möglichkeiten zu nutzen. Dienstleister dürfen nach § 43e Abs. 1 BRAO ohne Mandanteneinwilligung eingebunden werden, wenn dies erforderlich ist; aufwendige Verschlüsselung und Anonymisierung sind bei vertraglich gebundenen Anbietern nicht zwingend, bei öffentlichen Tools aber Pflicht. Zulässig sind unter anderem Vertrags- und Testamentsentwürfe, stets mit anwaltlicher Prüfung nach § 43 BRAO.
Gibt es eine ÖRAK-Checkliste für KI?
Ja. Der ÖRAK-Leitfaden „Künstliche Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien“ (Stand September 2025) enthält eine unterschriftsreife „Checkliste für KI-Anbieter“ mit zehn Punkten: Verschwiegenheit nach § 9 Abs 2 RAO, Vereinbarung nach § 40 Abs 3 RL-BA, AV-Vertrag nach Art 28 DSGVO, kein Training mit Eingaben, sichere Löschung, Server in der EU oder einem Angemessenheitsstaat, Sub-Anbieter, Informationspflicht bei Hausdurchsuchungen, technische Maßnahmen auf Anfrage und Mitteilungspflicht bei Änderungen.